SATZUNG DER BGS-KAMERADSCHAFT GOSLAR e.V.
§ 1 R E C H T S F O R M , N A M E , S I T Z
Die Bundesgrenzschutz (BGS) – Kameradschaft, ist ein nicht wirtschaftlicher Verein und führt den Namen „Bundesgrenzschutz – Kameradschaft Goslar“, hervorgegangen aus dem ehemaligen Unterführerkorps der 3./GSA Nord 5.
Die „Bundesgrenzschutz – Kameradschaft Goslar“ führt die Tadition des Unterführer-Korps der 3./GSA Nord 5 weiter.
Die Bundesgrenzschutz – Kameradschaft Goslar führt das Abteilungswappen der Grenzschutzabteilung West 2 Goslar.
Der Verein hat seinen Sitz in Goslar. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Namenszusatz „e.V.“.
§ 2 Z W E C K U N D A U F G A B E N
1. Die BGS-Kameradschaft ist ein Zusammenschluß von Angehörigen der Grenzschutzreserve und ehemaliger Angehöriger des Bundesgrenzschutzstandortes Goslar. Sie ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
2. Sie wollen eng und kameradschaftlich verbunden bleiben und als verantwortungsbewußte Staatsbürger mitwirken, die Kenntnisse über den BGS zu vertiefen. Gefördert werden sollen darüber hinaus die internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
3. Der Verein unterstützt die Weiterbildung und Schulung der Mitglieder in der Polizeiverwendung, in staatsbürgerlichen und rechtskundlichen Fragen.
4. Jede auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen. Das Vereinsvermögen ist verzinslich, wirtschaftlich und mündelsicher anzulegen. Es darf nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
5. Eine Belastung des Vereins-Kontos bei einem Geldinstitut durch Abheben von Geldbeträgen ist nur einem Vorstandsmitglied gestattet.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine karitative Einrichtung.
§ 3 M I T G L I E D S C H A F T
1. Ordentliche Mitglieder können ehemalige Angehörige des Bundesgrenzschutzes Goslar werden.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Sie kommt durch Beschluß des Vorstandes zustande und wird mit Übersendung des Mitgliedsausweises rechtskräftig.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die BGS-Kameradschaft in ihren satzungsgemäßen Zielen zu unterstützen und sowie den auf der Satzung beruhenden Beschlüssen, Richtlinien und Weisungen nachzukommen.
4. Bestehen begründete Zweifel an der Eignung des Antragstellers, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in die BGS-Kameradschaft.
5. Die Mitgliedschaft in der BGS-Kameradschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
6. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung unter Rückgabe des Mitgliedsausweises. Er ist mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich.
7. Als außerordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die die BGS-Kameradschaft uneigennützig bei der Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele unterstützen.
§ 4 A U S S C H L U S S V O N M I T G L I E D E R N
Ein Ausschluß kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied durch Zuwiderhandeln gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse die Interessen des Vereins schädigt, sie ernsthaft gefährdet sowie sich eines der Mitgliedschaft unwürdigen Verhaltens schuldig macht.
b) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit trifft der Vorsitzende die endgültige Entscheidung.
§ 5 B E I T R Ä G E
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 6 G E S C H Ä F T S J A H R
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 7 O R G A N E
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht aus:
1. dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dem angehören:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
2. dem erweiterten Vorstand, dem angehören:
a) der Schriftführer
b) drei Beiräte
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch einfache Mehrheit der Stimmen einer Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit ist eine weitere Wahl erforderlich; erbringt diese auch keine Stimmenmehrheit, so entscheidet das Los.Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
4. Zur Vertretung des Vereins gilt für das Innenverhältnis, daß der Kassenwart nur vertreten soll, wenn einer der Vorsitzenden verhindert ist.
5. Es besteht die Absicht, sich dem Bundesverband der BGS-Kameradschaften anzuschließen.
§ 8 K A S S E N P R Ü F E R
Es werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 9 O R D E N T L I C H E M I T G L I E D E R V E R S A M M L U N G
1. Die BGS-Kameradschaft führt mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung durch.
2. Hierzu sind die Mitglieder mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen. Anträge müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher vorliegen.
3. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer.
§ 1 0 S A T Z U N G S Ä N D E R U N G E N
1. Satzungsänderungen können nur durch den Beschluß einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Jeder satzungsändernde Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten erschienenen Teilnehmer der Mitgliederversammlung.
§ 1 1 G E R I C H T S S T A N D
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der BGS-Kameradschaft.
§ 1 2 I N K R A F T T R E T E N
Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 15. Juli 1998 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.